Revisionsstelle

Die Revisionsstelle wird von der Generalversammlung jeweils für ein Jahr gewählt. Seit 2013 fungiert KPMG AG als Revisionsstelle. Die Funktion des Leiters der externen Revision hat François Rouiller seit dem 27. März 2013 inne. Der Leiter der externen Revision wird im Rhythmus von sieben Jahren ausgewechselt. Die Aufsicht und Kontrolle über die externe Revision liegt beim Prüfungsausschuss, der seinerseits an den Verwaltungsrat rapportiert (siehe Abschnitt „Prüfungsausschuss“ im Kapitel „Verwaltungsrat“ dieses Corporate-Governance-Berichts). Die Mitglieder des Prüfungsausschusses erhalten mindestens einmal jährlich Zusammenfassungen der Prüfungsresultate sowie Verbesserungsvorschläge. Der Leiter der externen Revision sowie sein Stellvertreter wurden zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses eingeladen. Im Jahr 2017 nahm die Revisionsstelle an allen vier Sitzungen des Ausschusses teil. Unter anderem zur Beurteilung der Unabhängigkeit von internen und externen Revisionen trifft sich der Prüfungsausschuss oder dessen Vorsitzende(r) zudem mindestens einmal pro Jahr getrennt mit dem Leiter der Konzernrevision und dem leitenden externen Revisor. Der Prüfungsausschuss beurteilt die Leistung der Revisionsstelle aufgrund der von der Revisionsstelle verfassten Unterlagen, Berichte und Präsentationen sowie der Wesentlichkeit und Sachlichkeit ihrer Äusserungen. Dazu holt der Ausschuss auch die Meinungen des CFO und des Leiters der Konzernrevision ein. Der Prüfungsausschuss überprüft regelmässig die Höhe des Honorars der Revisionsstelle und vergleicht dieses mit Revisionshonoraren, die andere international tätige Schweizer Industrieunternehmen bezahlen. Dieses Honorar wird vom CFO verhandelt und vom Verwaltungsrat genehmigt. Weitere Angaben zur Revisionsstelle, insbesondere die Revisionshonorare sowie Honorare, welche die Revisionsstelle für zusätzliche Dienstleistungen ausserhalb ihres gesetzlichen Revisionsmandats in Rechnung gestellt hat, sind unter Anmerkung 33 zur „Konzernrechnung“ aufgeführt. Sämtliche ausserhalb des gesetzlichen Revisionsmandats durch die externe Revision erbrachten Dienstleistungen (im Wesentlichen Beratungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Revision und Rechnungswesen sowie Rechts- und Steuerberatung und andere Beratungsdienstleistungen) sind mit den anwendbaren Unabhängigkeitsregeln vereinbar.