Prüfungsurteil

Wir haben die Konzernrechnung der Sulzer AG und ihrer Tochtergesellschaften (der Konzern) – bestehend aus der „Konzernbilanz“ zum 31. Dezember 2017, der „Konzernerfolgsrechnung“, der „konsolidierten Gesamtergebnisrechnung“, der „Entwicklung des Konzerneigenkapitals“ und der „Konzernmittelflussrechnung“ für das dann endende Jahr sowie den „Anmerkungen zur Konzernrechnung“, einschliesslich einer Zusammenfassung bedeutsamer Rechnungslegungsmethoden – geprüft.

Nach unserer Beurteilung vermittelt die Konzernrechnung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage des Konzerns zum 31. Dezember 2017 sowie dessen Ertragslage und Cashflows für das dann endende Jahr in Übereinstimmung mit den International Financial Reporting Standards (IFRS) und entspricht dem schweizerischen Gesetz.

Grundlage für das Prüfungsurteil

Wir haben unsere Prüfung in Übereinstimmung mit dem schweizerischen Gesetz, den International Standards on Auditing (ISA) sowie den Schweizer Prüfungsstandards (PS) durchgeführt. Unsere Verantwortlichkeiten nach diesen Vorschriften und Standards sind im Abschnitt „Verantwortlichkeiten der Revisionsstelle für die Prüfung der Konzernrechnung“ unseres Berichts weitergehend beschrieben. Wir sind von dem Konzern unabhängig in Übereinstimmung mit den schweizerischen gesetzlichen Vorschriften und den Anforderungen des Berufsstands sowie dem Code of Ethics for Professional Accountants des International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA Code), und wir haben unsere sonstigen beruflichen Verhaltenspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt.

Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen.

Kundenaufträge – Richtigkeit der Umsatzrealisierung, Bewertung der Aufträge in Arbeit und der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

Prüfungssachverhalt

Per 31. Dezember 2017 betragen die Umsatzerlöse aus Kundenaufträgen CHF 3,049.0 Millionen, die Aufträge in Arbeit CHF 178.0 Millionen und die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen CHF 901.8 Millionen.

Erlöse und die dazugehörenden Kosten langfristiger Kundenaufträge (Fertigungs- und Dienstleistungsaufträge) werden unter Anwendung der Percentage-of-Completion Methode (PoC Methode) verbucht, sofern die Kriterien gemäss den International Financial Reporting Standards erfüllt sind. Die PoC Methode ermöglicht die Erfassung von Umsatzerlösen nach Massgabe des Fertigstellungsgrads des Auftrags. Die Anwendung der PoC Methode ist komplex und erfordert seitens des Managements Ermessen bei der Schätzung des Fertigstellungsgrads, der gesamten Auftragskosten und der bis zur Fertigstellung des Auftrags noch anfallenden Kosten. Fehlerhafte Annahmen können dazu führen, dass Erlöse in der falschen Berichtsperiode oder nicht gemäss dem tatsächlichen Fertigstellungsgrad erfasst werden und somit das Ergebnis der Periode nicht korrekt ausgewiesen wird.

Im Projektverlauf können sich Verpflichtungen aus Kundenaufträgen verändern, zudem müssen Änderungsaufträge und Stornierungen berücksichtigt werden. Dies kann dazu führen, dass die geschätzten Auftragskosten die gesamten Auftragserlöse übersteigen und somit eine Wertberichtigung der Aufträge in Arbeit oder der PoC Forderungen notwendig beziehungsweise, dass die sofortige Erfassung des zu erwartenden Verlustes erforderlich wird.

Im Weiteren verbucht Sulzer den Umsatz aus dem Verkauf von Gütern, wenn die massgeblichen Risiken und Chancen, die mit dem Eigentum der verkauften Güter verbunden sind, auf den Käufer übertragen wurden und alle anderen relevanten Kriterien erfüllt sind.

Bezüglich der nicht-PoC Projekte besteht das Risiko einer fehlerhaften Umsatzrealisierung, wenn Umsätze in der falschen Berichtsperiode oder in nicht gerechtfertigter Höhe verbucht werden.

Unsere Vorgehensweise

Unsere Prüfungshandlungen umfassten unter anderem die Erlangung eines Verständnisses der Prozesse zur Auftragsabwicklung und der relevanten Kontrollen bezüglich der Bilanzierung von Kundenaufträgen. Wir prüften die operative Wirksamkeit ausgewählter Schlüsselkontrollen inklusive der vom Management durchgeführten Ergebnisanalysen und führten Prüfungshandlungen durch, um ausreichende Prüfungsnachweise hinsichtlich der Richtigkeit der Bilanzierung von Kundenaufträgen und den zugehörigen Jahresabschlusspositionen zu erlangen.

Diese Prüfungshandlungen umfassten das Lesen wesentlicher neuer Verträge, um die Konditionen und Bedingungen und deren Einfluss auf die Umsatzrealisierung zu verstehen. Wir befragten das Management, um deren Projektbeurteilungen zu verstehen und studierten Sitzungsprotokolle der Projektreviews, um relevante Änderungen in ihren Beurteilungen und Einschätzungen zu identifizieren. Wir hinterfragten diese Einschätzungen und Ermessensentscheide für PoC Projekte kritisch, verglichen erwartete Projektergebnisse in verschiedenen Berichtsperioden und beurteilten die Prognosegenauigkeit der Schätzungen vorheriger Perioden.

Auf Stichprobenbasis stimmten wir die Erlöse mit den dazugehörigen Unterlagen ab, verifizierten geschätzte Kosten bis zur Fertigstellung, prüften die mathematische Richtigkeit von Berechnungen sowie die Angemessenheit der projektbezogenen Buchungen.

Wir überprüften auf Stichprobenbasis die in den Aufträgen in Arbeit aktivierten Kosten, indem wir diese mit den entsprechenden Detailunterlagen abstimmten. Die Einbringbarkeit der Aufträge in Arbeit verifizierten wir mittels Vergleich des Nettoveräusserungswerts gemäss den Verträgen mit den geschätzten Kosten bis zu deren Fertigstellung.

Weiter prüften wir die korrekte Anwendung der Prinzipien zur Umsatzerfassung bei den nicht-PoC Projekten auf Stichprobenbasis. Dies beinhaltete auch die Abstimmung der Buchungen mit den entsprechenden Belegen. Um ausreichende Nachweise über die Periodenabgrenzung zu erhalten, legten wir dabei den Schwerpunkt auf Transaktionen kurz vor und nach dem Bilanzstichtag.

Weitere Informationen zu Kundenaufträgen – Richtigkeit der Umsatzerfassung, Bewertung der Aufträge in Arbeit und der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sind an folgenden Stellen im Anhang der Konzernrechnung enthalten:

Rückstellungen für Schadenersatz und Gewährleistung

Prüfungssachverhalt

Per 31. Dezember 2017 betragen die Rückstellungen zur Deckung erwarteter Kosten aus ungewissen Vertragsergebnissen, insbesondere für Schadenersatz und Gewährleistungen, CHF 92.3 Millionen.

Sulzer ist bei Nichterfüllung von Vertragsverpflichtungen Schadenersatzforderungen von Kunden ausgesetzt. Massnahmen zur Mängelbehebung, die Adressierung technischer Unzulänglichkeiten oder Vergleichsverhandlungen mit Kunden können mehrere Monate dauern und zusätzliche Kosten verursachen. Die Schätzung dieser zusätzlichen Kosten zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen enthalten Annahmen seitens des Managements, die mit einem erhöhten Risiko einer wesentlichen Fehleinschätzung behaftet sind.

Unsere Vorgehensweise

Wir beurteilten den Rückstellungsbedarf und die Angemessenheit der Rückstellungen unter Berücksichtigung unserer durch Vertrags- und Projektreviews gewonnenen Erkenntnisse. Des Weiteren hinterfragten wir die vertragsspezifischen Risikoeinschätzungen des Managements mittels Befragungen, Durchsicht von Besprechungsprotokollen sowie Korrespondenz mit Kunden, sofern verfügbar.

Falls Projektmeilensteine oder andere Vertrags-spezifikationen nicht eingehalten wurden, beurteilten wir die Verbuchung und die Angemessenheit der damit verbundenen Rückstellungen kritisch. Dabei überprüften wir Berechnungen, holten Stellungnahmen des Managements ein und, wo notwendig, weitere Nachweise, wie Korrespondenz mit den Kunden oder Einschätzungen von externen Rechtsberatern, sofern verfügbar.

Des Weiteren beurteilten wir die Prognosegenauigkeit von Schätzungen des Managements mittels retrospektiver Vergleiche. Um ein umfassendes und vertieftes Verständnis von Rechtsfällen zu erlangen, befragten wir zudem Mitarbeitende der Rechtsabteilung von Sulzer und nahmen Einblick in relevante Dokumente.

Weitere Informationen zu Rückstellungen für Schadenersatz und Gewährleistungen sind an folgenden Stellen im Anhang der Konzernrechnung enthalten:

Bewertung des Goodwills

Prüfungssachverhalt

Per 31. Dezember 2017 hat Sulzer Goodwill in der Höhe von CHF 865.7 Millionen bilanziert.

Das Management hat den Goodwill jährlich auf Wertminderung zu überprüfen, indem die Nutzungswerte der einzelnen Goodwillpositionen unter Verwendung eines Discounted-Cash-Flow-Modells ermittelt werden. Dies erfordert die Anwendung mehrerer wesentlicher Annahmen und Ermessensentscheidungen einschliesslich der Schätzungen zukünftiger Geldflüsse, langfristiger Wachstumsraten, Profitabilitätsüberlegungen, verwendeter Diskontsätze sowie der Bestimmung der zahlungsmittel-generierenden Einheiten (Cash Generating Units „CGUs“) für den Goodwill Werthaltigkeitstest.

Der bilanzierte Goodwill ist im Vergleich zu den gesamten Aktiven wesentlich und die Überprüfung der Werthaltigkeit erfordert mehrere Ermessensentscheide. Dazu kommt, dass das wirtschaftliche Umfeld in einigen Schlüsselmärkten von Sulzer, insbesondere in der Öl- und Gasbranche, nach wie vor schwierig ist. Da Sulzer die Hälfte des Umsatzes innerhalb dieses Marktsegments erwirtschaftet, wird das wirtschaftliche Ergebnis von Sulzer wesentlich von den niedrigen Ölpreisen und der daraus resultierenden abgeschwächten Nachfrage sowie dem kundenseitigen Preisdruck im Öl- und Gasmarkt beeinflusst.

Unsere Vorgehensweise

In einem ersten Schritt, beurteilten wir die Angemessenheit der identifizierten CGUs. Unsere Prüfungshandlungen umfassten danach unter anderem eine Beurteilung der methodischen und rechnerischen Richtigkeit des zur Bestimmung der Werthaltigkeit verwendeten Modells, der Angemessenheit der getroffenen Annahmen sowie der vom Management angewandten Methodik zur Schätzung der künftigen Geldflüsse. Zur Unterstützung unserer Prüfungs-handlungen setzten wir unsere Bewertungsspezialisten ein.

Wir konzentrierten uns auf diejenigen CGUs mit den wesentlichsten Goodwillpositionen oder auf solche, bei denen realistischerweise mögliche Änderungen der wichtigsten Annahmen zu einer Wertberichtigung führen würden. Dabei führten wir unter anderem die folgenden Prüfungshandlungen durch:

  • Erlangen eines Verständnisses zu den Planzahlen und die Beurteilung deren Angemessenheit mittels Vergleich mit Annahmen der Vorjahre; Abstimmung der Planzahlen mit den durch das Management verabschiedeten Budgets und Zweijahresplänen;
  • rechnerischer Nachvollzug der Nutzungswertberechnungen;
  • kritisches Hinterfragen der wichtigsten Annahmen für die Berechnung des Nutzungswerts einschliesslich der Bestimmung der CGUs, der künftigen Geldflüsse, der langfristigen Wachstumsraten und der Diskontsätze auf Basis unserer Einschätzung der wirtschaftlichen Aussichten der entsprechenden CGUs sowie mittels Vergleich mit öffentlich verfügbaren Informationen;
  • Vornahme von Sensitivitätsanalysen unter Berücksichtigung der bisher erreichten Prognosegenauigkeit; und
  • Vergleich der Summe der berechneten Nutzungswerte mit der Marktkapitalisierung der Gruppe.

Wir beurteilten zudem die Angemessenheit der Offenlegung in der Konzernrechnung.

Weitere Informationen zur Bewertung des Goodwills sind an folgenden Stellen im Anhang der Konzernrechnung enthalten:

Übrige Informationen im Geschäftsbericht

Der Verwaltungsrat ist für die übrigen Informationen im Geschäftsbericht verantwortlich. Die übrigen Informationen umfassen alle im Geschäftsbericht dargestellten Informationen, mit Ausnahme der Konzernrechnung, der Jahresrechnung, des Vergütungsberichtes und unserer dazugehörigen Berichte.

Die übrigen Informationen im Geschäftsbericht sind nicht Gegenstand unseres Prüfungsurteils zur Konzernrechnung und wir machen keine Prüfungsaussage zu diesen Informationen.

Im Rahmen unserer Prüfung der Konzernrechnung ist es unsere Aufgabe, die übrigen Informationen zu lesen und zu beurteilen, ob wesentliche Unstimmigkeiten zur Konzernrechnung oder zu unseren Erkenntnissen aus der Prüfung bestehen oder ob die übrigen Informationen anderweitig wesentlich falsch dargestellt erscheinen. Falls wir auf der Basis unserer Arbeiten zu dem Schluss gelangen, dass eine wesentliche falsche Darstellung der übrigen Informationen vorliegt, haben wir darüber zu berichten. Wir haben in diesem Zusammenhang keine Bemerkungen anzubringen.

Verantwortlichkeiten des Verwaltungsrates für die Konzernrechnung

Der Verwaltungsrat ist verantwortlich für die Aufstellung einer Konzernrechnung, die in Übereinstimmung mit den IFRS und den gesetzlichen Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt, und für die internen Kontrollen, die der Verwaltungsrat als notwendig feststellt, um die Aufstellung einer Konzernrechnung zu ermöglichen, die frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist.

Bei der Aufstellung der Konzernrechnung ist der Verwaltungsrat dafür verantwortlich, die Fähigkeit des Konzerns zur Fortführung der Geschäftstätigkeit zu beurteilen, Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung der Geschäftstätigkeit – sofern zutreffend – anzugeben sowie dafür, den Rechnungslegungsgrundsatz der Fortführung der Geschäftstätigkeit anzuwenden, es sei denn, der Verwaltungsrat beabsichtigt, entweder den Konzern zu liquidieren oder Geschäftstätigkeiten einzustellen, oder hat keine realistische Alternative dazu.

Verantwortlichkeiten der Revisionsstelle für die Prüfung der Konzernrechnung

Unsere Ziele sind, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob die Konzernrechnung als Ganzes frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist, und einen Bericht abzugeben, der unser Prüfungsurteil beinhaltet. Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Mass an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit dem schweizerischen Gesetz und den ISA sowie den PS durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung, falls eine solche vorliegt, stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus dolosen Handlungen oder Irrtümern resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn von ihnen einzeln oder insgesamt vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie die auf der Grundlage dieser Konzernrechnung getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Nutzern beeinflussen.

Als Teil einer Prüfung in Übereinstimmung mit dem schweizerischen Gesetz und den ISA sowie den PS üben wir während der gesamten Prüfung pflichtgemässes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus:

  • identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher – beabsichtigter oder unbeabsichtigter – falscher Darstellungen in der Konzernrechnung, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen. Das Risiko, dass aus dolosen Handlungen resultierende wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist höher als ein aus Irrtümern resultierendes, da dolose Handlungen betrügerisches Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen oder das Ausserkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können.
  • gewinnen wir ein Verständnis von dem für die Prüfung relevanten internen Kontrollsystem, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems des Konzerns abzugeben.
  • beurteilen wir die Angemessenheit der angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der dargestellten geschätzten Werte in der Rechnungslegung und damit zusammenhängenden Angaben.
  • schlussfolgern wir über die Angemessenheit der Anwendung des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Geschäftstätigkeit durch den Verwaltungsrat sowie auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Konzerns zur Fortführung der Geschäftstätigkeit aufwerfen kann. Falls wir die Schlussfolgerung treffen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, in unserem Bericht auf die dazugehörigen Angaben im Anhang der Konzernrechnung aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Berichts erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch die Abkehr des Konzerns von der Fortführung der Geschäftstätigkeit zur Folge haben.
  • beurteilen wir die Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt der Konzernrechnung einschliesslich der Angaben im Anhang sowie, ob die Konzernrechnung die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse in einer Weise wiedergibt, dass eine sachgerechte Gesamtdarstellung erreicht wird.
  • erlangen wir ausreichende geeignete Prüfungsnachweise zu den Finanzinformationen der Einheiten oder Geschäftstätigkeiten innerhalb des Konzerns, um ein Prüfungsurteil zur Konzernrechnung abzugeben. Wir sind verantwortlich für die Anleitung, Überwachung und Durchführung der Prüfung der Konzernrechnung. Wir tragen die Alleinverantwortung für unser Prüfungsurteil.

Wir tauschen uns mit dem Verwaltungsrat bzw. dessen zuständigem Ausschuss aus, unter anderem über den geplanten Umfang und die geplante zeitliche Einteilung der Prüfung sowie über bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschliesslich etwaiger bedeutsamer Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung erkennen.

Wir geben dem Verwaltungsrat bzw. dessen zuständigem Ausschuss auch eine Erklärung ab, dass wir die relevanten beruflichen Verhaltensanforderungen zur Unabhängigkeit eingehalten haben und uns mit ihnen über alle Beziehungen und sonstigen Sachverhalte austauschen, von denen vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie sich auf unsere Unabhängigkeit und – sofern zutreffend – damit zusammenhängende Schutzmassnahmen auswirken.

Wir bestimmen von den Sachverhalten, über die wir uns mit dem Verwaltungsrat bzw. dessen zuständigem Ausschuss ausgetauscht haben, diejenigen Sachverhalte, die am bedeutsamsten für die Prüfung der Konzernrechnung des aktuellen Zeitraums waren und daher die besonders wichtigen Prüfungssachverhalte sind. Wir beschreiben diese Sachverhalte in unserem Bericht, es sei denn, Gesetze oder andere Rechtsvorschriften schliessen die öffentliche Angabe des Sachverhalts aus oder wir bestimmen in äusserst seltenen Fällen, dass ein Sachverhalt nicht in unserem Bericht mitgeteilt werden soll, weil vernünftigerweise erwartet wird, dass die negativen Folgen einer solchen Mitteilung deren Vorteile für das öffentliche Interesse übersteigen würden.

Bericht zu sonstigen gesetzlichen und anderen rechtlichen Anforderungen

In Übereinstimmung mit Art. 728a Abs. 1 Ziff. 3 OR und dem Schweizer Prüfungsstandard 890 bestätigen wir, dass ein gemäss den Vorgaben des Verwaltungsrates ausgestaltetes internes Kontrollsystem für die Aufstellung der Konzernrechnung existiert.

Wir empfehlen, die vorliegende Konzernrechnung zu genehmigen.

KPMG AG

François Rouiller
Zugelassener Revisionsexperte
Leitender Revisor

Nanda Buess
Zugelassene Revisionsexpertin

Zürich, 27. Februar 2018

KPMG AG, Badenerstrasse 172, Postfach, CH-8036 Zürich

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