Mitwirkungsrechte der Aktionäre

Stimmrechtsbeschränkungen und -vertretung

Beschränkungen bestehen nur für Nominees (siehe Kapitel „Kapitalstruktur“). Im Berichtsjahr wurden keine Ausnahmen gewährt, und es sind keine Massnahmen zur Aufhebung von Beschränkungen vorgesehen. Im Einklang mit den Statuten kann sich ein Aktionär an der Generalversammlung durch seinen gesetzlichen Vertreter, einen anderen stimmberechtigten Aktionär oder den unabhängigen Stimmrechtsvertreter vertreten lassen. Die von einem Aktionär gehaltenen Aktien können nur von einer Person vertreten werden.

Statutarische Quoren

Für Statutenänderungen bedarf es der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der an der Generalversammlung vertretenen Stimmen; Kapitalerhöhungen erfolgen jedoch mit der absoluten Mehrheit der vertretenen Stimmen. Die Auflösung oder Fusion des Unternehmens kann nur beschlossen werden, wenn an der Generalversammlung wenigstens die Hälfte der ausgegebenen Aktien vertreten ist und zwei Drittel derselben für den betreffenden Antrag stimmen (siehe auch Paragraf 16 der Statuten).

Einberufung der Generalversammlung und Traktandierung

Die anwendbaren Regelungen zur Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung richten sich nach dem für die Einberufung einer Generalversammlung geltenden Recht. Aktionäre, die mindestens 2% des Aktienkapitals vertreten, können die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstands verlangen. Die Traktandierung muss mindestens zwei Monate vor der Versammlung schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstands und der Anträge des Aktionärs eingereicht werden.

Eintragungen im Aktienbuch

Namenaktionäre, deren Namen zu dem in der Einladung zur Generalversammlung genannten Zeitpunkt in das Aktienregister eingetragen sind, können ihre Stimmrechte ausüben.

Unabhängiger Stimmrechtsvertreter

An der Generalversammlung vom 6. April 2017 wurde Proxy Voting Services GmbH als unabhängiger Stimmrechtsvertreter gewählt. Das Mandat läuft bis zum Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung. Die Statuten enthalten keine vom Schweizer Recht abweichenden Regelungen zur Erteilung von Weisungen an den unabhängigen Stimmrechtsvertreter und zur elektronischen Teilnahme an der Generalversammlung.